Statuten femscript.ch
1. Name und Sitz
femscript.ch ist ein Verein im Sinn von Art. 60ff ZGB. Der Sitz wird vom Vorstand bestimmt.
2. Zweck
Der Verein versteht sich als Organisation zur gegenseitigen Stärkung und Stützung schreibender Frauen unter Einschluss aller in angrenzenden Bereichen tätigen Frauen.
3. Ziel
Das Ziel des Vereins ist es, die Interessen sprachschaffender Frauen zu vertreten, insbesondere dort, wo ihre Bedürfnisse durch vorhandene Organisationen nicht abgedeckt werden. Die Aktivität des Vereins richtet sich nach den Bedürfnissen seiner Mitglieder. Somit dient das Betreiben des Vereins auch der Klärung und Konkretisierung der Probleme schreibender Frauen.
4. Organisation
Durch den Beitritt zum Verein erklärt sich das Mitglied bereit, im Rahmen seiner Möglichkeiten die Ziele des Vereins zu fördern. Diese sind:
Regelmässige Zusammenkünfte unter Mitgliedern in verschiedenen Schweizer Städten und Ortschaften zur Erörterung und Auseinandersetzung aller das Schreiben im weitesten Sinne betreffenden Fragen.
Der Aufbau und das Erhalten des Netzwerkes: Angebote von Aktivitäten, Spezialgebieten und Hilfe, die das Mitglied anzubieten bereit ist.
Das Betreiben des Informationsnetzes, regelmässige Information der Mitglieder (mind. 2x pro Jahr), Öffentlichkeitsarbeit und Kontakte zu nahestehenden Organisationen. Mitglieder, die keinen Zugang zum Internet haben, werden auf dem Postweg kontaktiert.
5. Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus:
Einzelmitgliedern: Kulturschaffende Frauen mit einem Jahresbeitrag von Fr. 120.-
Kollektivmitgliedern: Frauenspezifische kulturelle Organisationen mit einem Jahresbeitrag von Fr. 200.-.
Der Jahresbeitrag wird durch die MV festgelegt. Wer zweimal den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat, kann aus dem Verein ausgeschlossen werden.
6. Organe und Zuständigkeiten
Organe des Vereins sind: Mitgliederversammlung, Vorstand, Revisorinnen.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wählt den Vorstand und die Präsidentin. Sie entscheidet mit einfachem Mehr über die traktandierten Geschäfte. Stimmberechtigt sind Einzel- und Kollektivmitglieder, mit je einer Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Stichentscheid der Präsidentin. Die Mitgliederversammlung kann auch über Anträge beschliessen, die erst anlässlich der Versammlung eingebracht werden.
Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei Frauen zusammen. Er beruft die Mitgliederversammlung ein, er leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn gegen aussen. Konkret umschriebene Aufgaben kann er an einzelne Mitglieder oder Gruppen übergeben.
Die Kontrollstelle, bestehend aus zwei Revisorinnen, wird von der Mitgliederversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Vereinsrechnung ist mindestens einmal jährlich durch die Kontrollstelle, mit Bericht an die Mitgliederversammlung, zu prüfen.
7. Finanzen
Der Verein finanziert seine Tätigkeiten mit Jahresbeiträgen, Spenden, Einnahmen aus den Dienstleistungen des Informationsnetzes und Subventionen. Der Vorstand hat die Finanzkompetenz, Geschäfte im Rahmen des bewilligten Budgets zu tätigen. Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
8. Änderung der Statuten und Zuständigkeiten
Die Änderung der Statuten bedarf einer 2/3-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine speziell zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auflösung des Vereins bedarf einer 2/3-Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Auflösung beschliesst die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens nach der Schuldentilgung.
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 24.2.1990 mit sofortiger Inkrafttretung genehmigt; sie wurden anlässlich der Mitgliederversammlungen
vom 12.9.1994, 20.4.2002, 13.3.2004, 23.10.2010 und 26.3.2011 revidiert.